Die Corona-Pandemie hat die Gesellschaft als auch die Wirtschaft fest im Griff. Die
staatlich angeordneten Betriebsschließungen ganzer Branchen und die allgemeinen Beschränkungen
werden allmählich zurückgefahren. Es ist jedoch fest davon auszugehen, dass eine Rückkehr zur
Normalität noch einige Monate dauern wird. Der zurückbleibende wirtschaftliche Schaden für die
Betroffenen ist immens und in seiner Gänze noch nicht absehbar.
Zahlreiche Unternehmen des Mittelstandes kämpfen um ihre wirtschaftliche Existenz.
Zudem fühlen
sich viele Einzelhändler und Gastronomen gegenüber anderen Branchen benachteiligt. Mussten sie
doch u.a. ihre Läden schließen, wohingegen Supermärkte oder Baumärkte neben Gütern des täglichen
Gebrauchs auch andere - nicht lebensnotwendige – Güter verkaufen durften; nur eines von
zahlreichen Beispielen. Diese Reaktionen sind nachvollziehbar, hat man doch das Gefühl, dass
hier mit zweierlei Maß gemessen wird. Dies alles hilft den Betroffenen allerdings nicht weiter.
Gastronomen, Einzelhändler, Hoteliers, Veranstalter, Friseure, Kosmetik- und Fitnessstudios etc.
Vielmehr sollte man sich die Frage stellen: Ist es den betroffenen Betrieben – Gastronomen, Einzelhändler, Hoteliers, Veranstalter, Friseure, Kosmetik- und Fitnessstudios etc. – möglich, die erlittenen finanziellen Einbußen ersetzt zu bekommen? Auch eine mögliche Verjährung der Entschädigungsansprüche ist zu beachten – diese kann unter Umständen bereits nach zwölf Monaten eintreten.
Informieren Sie sich daher jetzt über Ansprüche aus einer Betriebsschließungs- bzw.
Betriebsausfallversicherung - wenn eine solche besteht – und über
Entschädigungsansprüche gegen den Staat.
Betriebsschließungs- und Betriebsausfallversicherungen
In den letzten Tagen haben uns bereits mehrere Anfragen zu diesem Thema ereilt. Der
Sachverhalt war immer der Gleiche: Der Anfragende, zumeist ein Betrieb aus dem Hotel-
und Gaststättengewerbe, hatte eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, um in
einer Ausnahmesituation – wie der vorliegenden – finanziell abgesichert zu sein. Doch
die Versicherer reagieren nicht wie erwartet: Vielmehr lehnen sie ihre Einstandspflicht
entweder vollständig ab oder legen dem Betroffenen - selbstredend lediglich aus Kulanz -
ein entsprechendes Vergleichsangebot vor. Dieses deckt jedoch den eingetretenen Schaden
nicht einmal ansatzweise ab. Das Angebot lag zumeist zwischen 10-15 % der eigentlich
nach dem Versicherungsvertrag versprochenen Leistung. Ein solches Verhalten seitens der
Versicherer sollte allerdings nicht einfach hingenommen werden.
Aufgrund der hierfür geltenden Anforderungen empfehlen wir, sich vor und bei der
Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen rechtlich beraten zu lassen. Um Ihre Sache
schneller bearbeiten zu können, haben wir einen entsprechenden Fragebogen vorbereitet.
Die Anfrage ist unverbindlich und kostenlos.
Des Weiteren kann ein Entschädigungsanspruch gegen den Staat bestehen. Schaut man sich
auf den einschlägigen Internetseiten der einzelnen Bundesländer um, lehnen diese - und
zwar ausnahmslos – entsprechende Entschädigungsansprüche wegen der verordneten
Betriebsschließungen ab. Dabei verweisen sie auf den § 56 des Infektionsschutzgesetzes,
der nach seinem Wortlaut in solchen Fällen, wie dem vorliegenden, keine Entschädigung
vorsieht.
Auch dieses Verhalten sollte nicht einfach hingenommen werden. Denn neben dem genannten
§ 56 des Infektionsschutzgesetzes enthalten die jeweiligen Polizeigesetze der Länder –
und zwar flächendeckend – ähnliche Regelungen, aus denen sich Entschädigungsansprüche
herleiten lassen. Auf den jeweiligen Internetseiten der Bundesländer fehlen – und dies
dürfte nicht überraschend sein – entsprechende Hinweise hierzu.
Auch das Argument, das Infektionsschutzgesetz treffe hinsichtlich etwaiger
Entschädigungen eine abschließende Regelung, welches in diesem Zusammenhang immer wieder
vorgebracht wird, ist nicht haltbar. Besagt die Gesetzesbegründung (BT-Drs. III/1888,
27) doch genau das Gegenteil. Dort heißt es u.a.:
„Die Entschädigungsvorschriften dieses Gesetzes stellen keine ausschließliche Regelung
dar. Wie sich schon aus der Überschrift dieses Abschnitts ergibt, sind in ihm nur die
wichtigsten der nach dem Gesetz in Betracht kommenden Entschädigungsfälle geregelt, ohne
daß damit die Entschädigungspflicht in anderen Fällen, soweit eine solche auf Grund
anderweitiger Rechtsvorschriften oder auf Grund Gewohnheitsrechts besteht,
ausgeschlossen sein soll.“
Aufgrund der hierfür geltenden Anforderungen empfehlen wir, sich vor und bei der
Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen rechtlich beraten zu lassen. Um Ihre Sache
schneller bearbeiten zu können, haben wir einen entsprechenden Fragebogen vorbereitet.
Die Anfrage ist unverbindlich und kostenlos.
Ihr Unternehmen unterliegt keiner Betriebsschließung? Sind Ihnen dennoch Umsatzeinbußen oder sonstige Nachteile durch die staatlichen Anordnungen entstanden – Absagen von Veranstaltungen, Seminaren, Konzerten etc.?
Wenden Sie sich in diesen Fällen auch gerne an uns. Um Ihre Sache schneller bearbeiten zu können, haben wir einen entsprechenden Fragebogen vorbereitet. Die Anfrage ist unverbindlich und kostenlos.
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Berufsrechliche Regelungen
Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO
Berufsordnung der Rechtsanwälte BORA
Fachanwaltsordnung FAO
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union CCEB
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung BRAGebO seit dem 01.07.2004 gilt statt der BRGebO das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG
Haftpflichtversicherung
Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unserer Kanzlei sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.
Schieds- und Schlichtungsstelle für Gebührenstreitigkeiten
Für Gebührenstreitigkeiten unterhält die für unsere Kanzlei zuständige Rechtsanwaltskammer des Saarlandes eine Schieds- und Schlichtungsstelle. Die entsprechenden Verordnungen finden Sie unter: www.rak-saar.de
Der Kammer können auch Beschwerden wegen berufsrechtlicher Verfehlungen mitgeteilt werden: www.rak-saar.de
Ombudsmann
Ab dem Januar 2011 wird die Bundesrechtsanwaltskammer eine Ombudsmannstelle zur Schlichtung einrichten. Diese Schlichtungsstelle wird ebenfalls in Auseinandersetzungen zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und ihren Mandanten, z. B. bei Streitigkeiten über Honorarfragen vermitteln. Durch die neutrale Schlichtungsstelle bei der BRAK können künftig auch dort Streitigkeiten schnell und unbürokratisch gelöst werden: schlichtungsstelle@brak.de
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